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§ 9 Auslese der Bewerber
(1) Die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Von schwerbehinderten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Menschen vorrangig berücksichtigt werden.
(2) Die Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
1. bei den Stellen der in § 40 genannten Beamten und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden oder
2. wenn erheblich weniger freie Stellen als Bewerbungen von hierfür geeigneten Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 1) in dem Verwaltungszweig vorhanden sind.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss. Ausnahmen sind nicht zulässig bei einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
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