Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 88 Arbeitsschutz

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§ 88 Arbeitsschutz

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der aufgrund § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamte.
(2) In der Rechtsverordnung kann für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und dem Verfassungsschutz, bestimmt werden, daß Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Soweit aufgrund Absatz 1 oder 2 keine Rechtsverordnung durch die Landesregierung erlassen wurde, gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend.

 


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