Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 41 Beginn des einstweiligen Ruhestands

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§ 41 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten zugestellt wird. Der Ministerpräsident kann im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt festsetzen; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden. 


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