Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 52 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts

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§ 52 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge mit dem Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig wird.

 


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