Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 40 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

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§ 40 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. die Staatssekretäre,
2. den Sprecher der Landesregierung,
3. den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium,
4. den Generalstaatsanwalt,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 


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