Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 75 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

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§ 75 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder ein früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (Karenzfrist) außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle einer fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der Karenzfrist.

 


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