Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 58 Hingabe an den Beruf, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten

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§ 58 Hingabe an den Beruf, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

 


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