Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 83 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

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§ 83 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

 


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