Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 21 Vorbildungsvoraussetzungen, Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung

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§ 21 Vorbildungsvoraussetzungen, Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung

(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder mit berufspraktischen Erfahrungen die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Bei der Vorbereitung der Laufbahnverordnungen sind die obersten Landesbehörden verpflichtet, mit dem Innenministerium, und ist dieses verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um die Einheitlichkeit zu wahren und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) zu sichern.

 


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