Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..

Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Sie wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist, im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 jedoch mit der Zustellung der Entlassungsverfügung und im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Ablauf der Amtszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im Falle des § 37 Abs. 2 ist § 41 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 94 erteilt worden ist. 


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


mehr zu: Landesbeamtengesetz M-V
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de © 2024