Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 57 Pflicht zur Unparteilichkeit, Treuepflicht, Zurückhaltung bei politischer Betätigung

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§ 57 Pflicht zur Unparteilichkeit, Treuepflicht, Zurückhaltung bei politischer Betätigung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu beachten.
(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

 


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