Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 76 Genehmigungspflicht

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§ 76 Genehmigungspflicht

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

 


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