Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Ernennungsbehörden und Wirksamwerden der Ernennung

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§ 11 Ernennungsbehörden und Wirksamwerden der Ernennung

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

 


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