Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

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§ 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung der Beamte nach § 67 verpflichtet ist,
2. eine unentgeltliche Nebentätigkeit, soweit sie nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist,
3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen von Beamten.
(2) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
1. die Übernahme eines Nebenamtes,
2. die Übernahme einer in § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
4. die Übernahme einer Treuhänderschaft sowie der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(3) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 6 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem In-Kraft-Treten des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

 


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