Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 129 Ehrenbeamte

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§ 129 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß und mit folgenden Maßgaben:
1. Keine Anwendung finden § 8 Abs. 1 Nr. 3, §§ 12, 30, 31, 34 Nr. 2, §§ 68 bis 71, 78, 82, 91, 93 sowie 95 und 96.
2. Ehrenamtliche Bürgermeister können in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; das gilt nicht bei Erreichen der Altersgrenze.
4. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
5. Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 können auch zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählte Unionsbürger in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

 


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