Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 82 Wohnungswahl, Dienstwohnung

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§ 82 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

 


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