Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 143 Beamte der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern

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§ 143 Beamte der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern und sein Stellvertreter sind Landesbeamte. Der erforderliche Besoldungsaufwand einschließlich der Versorgungsbezüge wird von der Körperschaft getragen.
(2) Der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern wird die Dienstherrnfähigkeit (§ 2 Abs. 2) verliehen.

 


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