Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit

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§ 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihnen durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf.

 


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