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§ 86 Haftung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dienstvorgesetzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten aufgrund des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet, so tritt anstelle des Zeitpunktes, zu dem der Dienstvorgesetzte von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch des Dritten von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
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