Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 11. Erstellung und geschäftsmäßige Behandlung von Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen

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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 11. Erstellung und geschäftsmäßige Behandlung von Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen

 

11. Erstellung und geschäftsmäßige Behandlung von Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen

11.1 Erstellung mittels PC

Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge dürfen am PC nur unter Verwendung von hierfür von der personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen erstellt werden. Die mittels PC erstellten Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind vor unberechtigter Einsichtnahme zu schützen; innerhalb eines Netzwerkes darf eine Datei nur dann angelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass andere Nutzerinnen und Nutzer nicht darauf zugreifen können. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

11.2 Geschäftsmäßige Behandlung

Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind vertraulich zu behandeln und zur Personalakte zu nehmen.
Im Verfahren – auch in elektronischer Form – erstellte Entwürfe, Übersichten (vergleiche Nummer 7.4), Notizen und Ähnliches sind nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung oder bei Einlegung eines Rechtsbehelfes, sobald über diesen rechtskräftig entschieden worden ist, zu vernichten; dies gilt auch für die nach Nummern 7.1.1 und 7.1.2 erhaltenen Kopien.


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Red 20231128

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