Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 1 Ziel und Bedeutung der dienstlichen Bedeutung

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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 1 Ziel und Bedeutung der dienstlichen Beurteilung

 

1. Ziel und Bedeutung der dienstlichen Beurteilung

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat jede und jeder Deutsche nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei Neueinstellungen als auch im Rahmen des beruflichen Fortkommens. Die Qualität der Auswahlverfahren und -entscheidungen gewährleistet damit die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Mithin muss die Bewertung der verfassungsrechtlich verankerten Auswahlkriterien auf möglichst optimalen Erkenntnisgrundlagen erfolgen. Eine wesentliche Erkenntnisquelle ist nach der Rechtsprechung die dienstliche Beurteilung. Demgemäß schreibt § 61 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (nachfolgend: LBG M-V) vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten dienstlich zu beurteilen sind. Dabei kommt der regelmäßigen Beurteilung wegen des größeren Maßes an Objektivität besondere Bedeutung zu.


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