Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 10. Beurteilung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten

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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 10. Beurteilung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten

 

10. Beurteilung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten

10.1 Grundsätze

Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf sich in der Beurteilung nicht nachteilig auswirken. Das eventuell geminderte Arbeitspensum ist der Beurteilung als Maßstab zu Grunde zu legen. An die Qualität der Bewältigung dieses Arbeitspensums sind dagegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

10.2 Information der Schwerbehindertenvertretung
Rechtzeitig vor dem jeweiligen Beurteilungsstichtag informiert die personalbearbeitende Stelle die Schwerbehindertenvertretung darüber, welche schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten beurteilt werden.


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