Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 7. Beurteilungsverfahren

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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien - BeurtRL): Ziffer 7. Beurteilungsverfahren

 

7. Beurteilungsverfahren

7.1 Allgemeine Grundsätze

7.1.1 Einsichtnahme in vorherige Beurteilungen

Die Beurteilung ist unabhängig von vorherigen Beurteilungen vorzunehmen. Haben jedoch Erst- und Zweitbeurteilende seit der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung nicht gewechselt, ist den Beurteilenden zum Zwecke der Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erstellung einer Bestätigungsbeurteilung vorliegen (vergleiche unter Nummer 3.3), eine Kopie der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung zu übergeben.

7.1.2 Berücksichtigung von Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen

Einer Regelbeurteilung bedarf es auch dann, wenn die oder der zu Beurteilende innerhalb des Regelbeurteilungszeitraumes vor dem Beurteilungsstichtag eine Anlassbeurteilung erhalten hat. Zu diesem Zweck ist der oder dem Beurteilenden die Anlassbeurteilung als Kopie auszuhändigen; dasselbe gilt, wenn die Anlassbeurteilung in Form einer Bestätigungsbeurteilung erfolgt ist.

Ein innerhalb des Beurteilungszeitraumes erstellter Beurteilungsbeitrag ist ebenfalls der oder dem Beurteilenden als Kopie zu übergeben.

Bei Erstellung der Beurteilung müssen die Beurteilenden die durch die Anlassbeurteilung oder den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse in angemessenem Verhältnis zum gesamten Beurteilungszeitraum berücksichtigen. Abweichungen von in der Anlassbeurteilung oder in dem Beurteilungsbeitrag vorgenommenen Bewertungen müssen in der zu erstellenden Beurteilung (im Rahmen der „Gesamtbewertung“) begründet werden.

7.1.3 Verantwortlichkeit der Zweitbeurteilenden

Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes verantwortlich. Es ist darauf zu achten, dass sich die Gesamtbewertung nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen und gegebenenfalls den beurteilungsrelevanten Besonderheiten ergeben muss.

Bei einem Beurteilungsbeitrag oder einer Anlassbeurteilung ist ein Beurteilungsmaßstab wie bei einer Regelbeurteilung anzulegen.

Die Zweitbeurteilenden können von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtbewertung der Erstbeurteilenden abweichen, wenn dies zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotenzial angezeigt ist. Eine abweichende Bewertung ist zunächst mit der oder dem Erstbeurteilenden zu erörtern und schließlich in der Beurteilung zu begründen.

Die Bewertungen der Zweitbeurteilenden gehen denen der Erstbeurteilenden vor.

7.2 Koordinierungsgespräche zwischen den Beurteilenden

Die Zweitbeurteilenden erörtern zur Einleitung des Regelbeurteilungsverfahrens gemeinsam mit den Erstbeurteilenden allgemeine Beurteilungsfragen. Ziel dieses Gespräches ist, den Erstbeurteilenden den für die Beurteilung vorgegebenen Maßstab nochmals zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken. Entsprechende Koordinierungsgespräche können auch seitens der obersten Landesbehörden mit den Zweitbeurteilenden der nachgeordneten Behörden ihres Geschäftsbereichs durchgeführt werden. Bewertungen einzelner Beamtinnen und Beamter dürfen dabei nicht festgelegt werden.

7.3 Beurteilungsvorgespräch

Die Erstbeurteilenden haben im Vorfeld der Erstbeurteilung ein Beurteilungsvorgespräch mit den zu Beurteilenden zu führen. In diesem Gespräch soll den zu Beurteilenden eine erste Einschätzung über ihren Leistungsstand gegeben werden, ohne eine verbindliche Bewertung zu treffen. Zugleich sollen die zu Beurteilenden die Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Des Weiteren soll auch auf die beabsichtigte Nichtbewertung sowie auf die Gewichtung von Einzelmerkmalen eingegangen werden. Beabsichtigt die oder der Zweitbeurteilende erstmalig, eine ungünstige Behauptung tatsächlicher Art aufzunehmen oder zu verwerten, ist der oder dem zu Beurteilenden zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden ist einem Mitglied der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung oder der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an dem Beurteilungsvorgespräch zu gestatten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine weitere Person aus dem Bereich der anderen genannten Interessenvertretungen hinzugezogen werden. Die Erstbeurteilenden weisen rechtzeitig auf diese Teilnahmemöglichkeit hin.
In der Beurteilung nach Anlage 1 bis 3 ist anzugeben, wann das Beurteilungsvorgespräch geführt wurde.

7.4 Einhaltung der Richtwerte bei Regelbeurteilungen

Die Erstbeurteilenden legen nach Abfassen der Erstbeurteilungen den Zweitbeurteilenden eine Übersicht über alle zu Beurteilenden, differenziert nach Laufbahngruppen und Ämtern gemäß Nummer 5.4.2 in der Reihenfolge der vorgesehenen Gesamtbewertungen vor.

Die Zweitbeurteilenden legen eine Gesamtübersicht über die von ihnen vorgesehenen Gesamtbewertungen entsprechend Satz 1 ohne namentliche Zuordnung der personalbearbeitenden Stelle vor. Diese prüft, ob die Richtwerte nach Nummer 5.4 eingehalten worden sind. Bei Überschreitung der Richtwerte führt die Dienststellenleitung oder die für das Personalwesen zuständige Abteilungsleitung mit den Zweitbeurteilenden eine Beurteilerkonferenz mit dem Ziel durch, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Die Festlegung konkreter Beurteilungen ist dabei nicht zulässig. Bei behördenübergreifender Bildung von Vergleichsgruppen ist für die Einhaltung der Richtwerte die oberste Dienstbehörde zuständig.

Die Eröffnung gegenüber den zu Beurteilenden nach Nummer 8 darf nur erfolgen, wenn die sich aus § 44 Absatz 1 Satz 2 ALVO M-V ergebenden Richtwerte eingehalten sind. Soweit die Richtwerte überschritten wurden, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und der Staatskanzlei herzustellen. Hierzu legt die personalbearbeitende Stelle dem Ministerium für Inneres und Europa und der Staatskanzlei die nach Absatz 2 erstellte Gesamtübersicht über die vorgesehenen Gesamtbewertungen vor. Der nachgeordnete Bereich legt diese Gesamtübersicht der jeweiligen obersten Dienstbehörde vor. Diese entscheidet, ob erneut eine Beurteilerkonferenz durchzuführen oder das Einvernehmen nach Satz 2 einzuholen ist. Das Einvernehmen kann erteilt werden, wenn es in der Vergleichsgruppe nicht möglich ist, die Richtwerte vollständig auszuschöpfen, soweit die Summe der in § 44 Absatz 1 Satz 2 ALVO M-V festgelegten Richtwerte nicht wesentlich überschritten wird. Nummer 5.4.2 Absatz 2 Satz 5, wonach bei Vergleichsgruppen, die aus weniger als 20 Personen bestehen, bei der Bildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben ist, die sich an den Rahmen der Richtwerte anlehnt, ist zu berücksichtigen. Wird das Einvernehmen nicht erteilt, ist erneut eine Beurteilerkonferenz durchzuführen.


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