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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen
Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):
§ 49 Feuerwehrzulage
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Ämter der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
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