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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2026, 2027 und 2028 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN, 8. Wahlperiode
GESETZENTWURF der Landesregierung
Drucksache 8/6466
vom 22.04.2026
Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
A Problem und Ziel
1. Übernahme der Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst der Länder
Für die Tarifbeschäftigten der Länder ist am 14. Februar 2026 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes eine Tarifeinigung erzielt worden. Diese umfasst - eine Anhebung der Tabellenentgelte um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100,00 Euro,
- zum 1. April 2026,
- eine Anhebung der Tabellenentgelte um weitere 2,0 Prozent zum 1. März 2027,
- eine Anhebung der Tabellenentgelte um weitere 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028
sowie - die Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 60,00 Euro zum 1. April 2026, -
die Erhöhung der Ausbildungsentgelte um weitere 60,00 Euro zum 1. März 2027 sowie - die Erhöhung der Ausbildungsentgelte um weitere 30,00 Euro zum 1. Januar 2028.
Wie in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Die Linke, Textziffer 29, festgelegt, sollen die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst der Länder zeit- und systemgerecht für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten übernommen werden.
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2. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – zur Berliner Besoldung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – zur Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 seine bisherigen Vorgaben für eine amtsangemessenen Alimentation (siehe dazu: Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a.; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u. a. sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL
4/18 und 2 BvL 5/17 u. a.) erheblich fortentwickelt. Diese Entscheidung gilt nicht nur für das unmittelbar betroffene Land Berlin, sondern wegen der Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation auch für die anderen Länder und den Bund.
Die laufende Auswertung lässt bereits jetzt einen sich aus der neuen Entscheidung ergebenden Handlungsbedarf erkennen. Allerdings konnten die umfassenden Arbeiten noch nicht abgeschlossen werden.
3. Einsatz von Risikomanagementsystemen in der automationsgestützten Beihilfebearbeitung
Im Bereich des Landes steigen seit Jahren die Antragszahlen auf Beihilfeleistungen bei
Krankheit und Pflege nach § 80 des Landesbeamtengesetzes stetig an. Wurden im Jahr 2019
bei der Beihilfestelle im Landesamt für Finanzen noch ca. 79.000 Beihilfeanträge gestellt,
waren dies im Jahr 2023 bereits ca. 108.000 Anträge und im Jahr 2025 sogar schon
125.000 Anträge. Ausgehend davon wird für das Jahr 2026 mit deutlich mehr als
130.000 Antragseingängen gerechnet. Ursächlich für die Entwicklung sind neben der
regelhaften Verbeamtung der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern seit 2014 insbesondere
die steigende Anzahl von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit
höheren Aufwendungen bei Krankheit und schließlich Pflege.
Im Landesamt für Finanzen ist Ende des Jahres 2025 ein neues Beihilfefachverfahren eingeführt
worden. Allerdings erfordert das bestehende Beihilferecht für Mecklenburg-Vorpommern
bisher noch eine vollständige Prüfung der Beihilfeanträge. Seit Januar 2026 liegt die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer deutlich oberhalb von maximal drei Wochen. Auch wenn
mit dem neuen Beihilfefachverfahren von sich schrittweise einstellenden positiven
Digitalisierungseffekten auszugehen ist, sind konservative Unterstützungsleistungen wie etwa
die Zuführung von weiterem Personal zu langwierig in der Anlaufphase, nur bedingt flexibel
einsetzbar und mit dauerhaft höheren Personalkosten verbunden. Daher fehlt im Rahmen von
Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten einschließlich der Bearbeitungsdauer den Beihilfestellen die
rechtlich abgesicherte Möglichkeit für den Einsatz von Risikomanagementsystemen.
4. Weiterentwicklung der Erschwerniszulagenverordnung
In den Gesprächen mit den Gewerkschaften zur Übernahme des Tarifergebnisses ist auch eine
Novellierung der Erschwerniszulagenverordnung angesprochen worden. Das Ministerium für
Finanzen und Digitalisierung hat sich dazu auf Gespräche mit den Gewerkschaften verständigt,
die im April beginnen sollen.
B Lösung
1. Übernahme der Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst der Länder
Das Tarifergebnis wird zeit- und wirkungsgleich übernommen. Dies bedeutet eine Erhöhung
der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent zum 1. April 2026, mindestens jedoch
um 100,00 Euro, um weitere 2,0 Prozent zum 1. März 2027 sowie um weitere 1,0 Prozent zum
1. Januar 2028. Die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter werden zeit- und inhaltsgleich
entsprechend dem Tarifergebnis um 60,00 Euro zum 1. April 2026, um weitere 60,00 Euro zum
1. März 2027 sowie um weitere 30,00 Euro zum 1. Januar 2028 erhöht.
Die Übernahme des Tarifergebnisses setzt auf der Besoldungshöhe auf, die mit dem
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 Mecklenburg-Vorpommern
erreicht wurde.
Die Anpassung betrifft neben dem Grundgehalt, den Familienzuschlägen sowie den Stellen
zulagen erstmalig auch alle Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung.
Die Amtsgehälter der Mitglieder der Landesregierung sowie die Gehälter der Parlamen
tarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre werden von der Bezüge
erhöhung um 2,8 Prozent zum 1. April 2026 dauerhaft ausgenommen.
2. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17
u. a. – zur Berliner Besoldung
Mit der Übernahme des Tarifergebnisses müssen an sich zur Gewährleistung einer verfassungs
gemäßen Alimentation zugleich auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus seiner
neuen Entscheidung vom 17. September 2025 umgesetzt werden. Da die dafür erforderlichen
Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, hätte dies die Übernahme des Tarifergebnisses auf die
Besoldung und Versorgung nach hinten verschoben. In Mecklenburg-Vorpommern findet
aufgrund der Wahlen zum Landtag am 20. September 2026 die letzte Sitzungswoche des
Landtages in der laufenden achten Wahlperiode in der 27. Kalenderwoche (Anfang Juli) statt.
Daher steht konkret infrage, ob ein derart umfassender Gesetzentwurf in der laufenden
Wahlperiode überhaupt noch im Landtag verabschiedet werden könnte.
Die Landesregierung hat sich daher im Interesse einer schnellen Zahlbarmachung der vorge
sehenen Bezügeanpassungen dafür entschieden, durch den vorliegenden Gesetzentwurf nur das
Tarifergebnis auf die Besoldung und Versorgung zu übernehmen und hierbei die Frage der
Herstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation auszuklammern.
Die Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Besoldung steht indes für die Landesregierung
außer Frage. Daher soll die Auswertung der neuen Entscheidung des Bundesverfassungs
gerichtes vom 17. September 2025 unverändert fortgesetzt und ebenso an einem Gesetzentwurf
für die Umsetzung der erheblich fortentwickelten Vorgaben gearbeitet werden. Die Landes
regierung beabsichtigt, einen entsprechenden Gesetzentwurf rückwirkend ab dem Jahr 2025 für
alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter zu erarbeiten, und zwar
unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs auf amtsangemessene Alimentation.
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Drucksache 8/6466
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 8. Wahlperiode
ereits kurz nach der am 19. November 2025 erfolgten Verkündung der neuen Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes hatte das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung mit
Erlass vom 2. Dezember 2025 für das Land Mecklenburg-Vorpommern als Dienstherr den
Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf
amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025 erklärt. Die Landesregierung bekundet, dass
entsprechend diesem Vorbild auch für das Jahr 2026 ein solcher Verzicht erklärt werden soll,
wenn absehbar ist, dass ein Gesetzentwurf auf Herstellung einer verfassungsgemäßen
Besoldung im Jahr 2026 voraussichtlich nicht mehr im Landtag schlussberaten werden kann.
3. Mit einer Änderung des Landesbeamtengesetzes (§ 80) soll eine Ermächtigungsgrundlage für
eine maschinelle Festsetzung sowie für ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem
geschaffen werden. Durch die weitere Automation der Beihilfeabwicklung soll die Bearbeitung
effizienter und deren Qualität erhöht werden.
4. Die Landesregierung plant noch im Jahr 2026 eine Weiterentwicklung der Erschwernis
zulagenverordnung, die weitere Verbesserungen insbesondere für die Beamtinnen und Beamten
der Polizei, des Justizvollzuges und der Feuerwehr enthalten soll.
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2026, 2027 und 2028 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit Schreiben vom 24. März 2026 um eine kurzfristige Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2026, 2027 und 2028 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebeten. Dieser Bitte ist der DGB am 30.03.2026 nachgekommen.
Dem Gesetzesentwurf gingen mehrere Gespräche zwischen dem DGB, seinen Gewerkschaften und der Landesregierung voraus. In der dritten Gesprächs runde haben sich der DGB und seine Gewerkschaften am 13. März 2026 mit der Landesregierung auf einen Kompromiss zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern verständigt. Seitens des DGB nahmen an den Ge sprächen Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften GdP, GEW und ver.di teil. In diesen Gesprächen wurden die Eckpunkte des vorliegenden Gesetzesentwurfes erörtert. Der DGB hat sich zu einer deutlichen Verkürzung der gesetzlichen Beteiligungsfristen bereit erklärt, um einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Landtagswahl im September und eine schnelle Auszahlung der Erhöhungen an Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu ermöglichen. Diese soll noch in der ersten Jahreshälfte 2026 erfolgen.
Gesamtbewertung des vorliegenden Gesetzesentwurfes Der zwischen der Landesregierung, dem DGB und seinen Gewerkschaften getroffene Kompromiss sieht vor, dass das Tarifergebnis mit einem kurzfristigen Gesetzgebungsverfahren noch vor der anstehenden Landtagswahl zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen übertragen wird. Dies wird vom DGB ausdrücklich begrüßt. Die Tarifabschlüsse müssen auch weiterhin der Maßstab für die regelmäßigen Anpassungen der Besoldung und Versorgung bleiben. Die Zu sage der Regierungskoalition aus dem Koalitionsvertrag wird damit umgesetzt. Ausgeklammert werden die im Rahmen der Tarifeinigung vorgenommenen Erhöhungen der Wechselschichtzulage auf 200 Euro und der Schichtzulage auf 100 Euro. Hierfür wäre eine Anpassung der Erschwerniszulagenverordnung not wendig. Dies kollidiert allerdings mit der Absicht der Landesregierung noch im Jahr 2026 eine Weiterentwicklung der Erschwerniszulagenverordnung vorzu nehmen, die weitere Verbesserungen insbesondere für die stark belasteten Be reiche der Polizei und der Feuerwehr enthalten soll. Auf Drängen des DGB und seiner Gewerkschaften hat die Landesregierung zugesagt, hier noch im April 2026 in weitere Gespräche einzusteigen. Diese Zusage hat Eingang in den vor liegenden Gesetzesentwurf gefunden. In einem ersten Schritt werden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Erschwerniszulagen dynamisiert, d.h. entsprechend der linearen Steigerungen des Tarifergebnisses erhöht. Ebenfalls ausgeklammert wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die zwingend notwendige Prüfung und Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation auf Basis der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Berliner Beamtenbesoldung vom 17. September 2025. Die hierfür not wendigen Prüfungen seitens der Landesregierung sind aktuell noch nicht abgeschlossen. Hierzu sollen ab Ende April 2026 weitere Gespräche zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften stattfinden. Aufgrund der anstehenden Landtagswahl im September 2026 wird damit absehbar die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation in Mecklenburg Vorpommern durch den Gesetzgeber nicht mehr im Jahr 2026 erfolgen können. Die Landesregierung hat für diesen Fall bereits signalisiert, auch für das Jahr 2026 auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen zu verzichten, um individuelle Anträge der Anspruchsberechtigten überflüssig zu machen und eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten zu gewähr leisten. Damit folgt die Landesregierung einer Forderung des DGB. Die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation müsste damit rückwirkend für die Jahre 2025 und 2026 erfolgen. Die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vor gesehene Übertragung des Tarifergebnisses steht der Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation nicht entgegen. Die zwischen der Landesregierung, dem DGB und seinen Gewerkschaften getroffenen Absprachen zur Weiterentwicklung der Erschwerniszulagenverordnung und zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation sind damit im Rahmen des Gesetzesentwurfes zutreffend dargestellt. Seite 2/7 Zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation Der vorliegende Gesetzesentwurf nimmt keine Prüfung der amtsangemessenen Alimentation vor. Er berücksichtigt damit nicht, die nicht die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation. In der Folge enthält er damit auch keine konkreten Maßnahmen als mögliche Reaktion auf das Ergebnis einer entsprechenden Prüfung. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient ausschließlich der Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026, 2027 und 2028. Ziel des Entwurfes ist, die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger möglichst schnell am Tarifergebnis teilhaben zu lassen und damit auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu sichern. Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine amtsangemessene Alimentation zu prüfen und zu gewährleisten. Dies ist unstrittig und wird durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht in Zweifel gezogen. Die Ankündigungen aus den anderen norddeutschen Ländern legen jedoch nahe, dass dies in Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich nicht in dem engen Zeitfester vor der Landtagswahl im September 2026 möglich ist. Hamburg hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf für Mitte Mai 2026 angekündigt. Auch in Schleswig-Holstein liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf noch nicht vor.
Quelle: Pressemeldung des DGB Nord vom 30.03.2026
weiter zur Stellungnahme des DGB zum >>>Entwurf_eines_Gesetzes_zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2026, 2027 und 2028
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Red 20260330