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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):
§ 27 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. in der Laufbahngruppe 1
a) als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4,
b) als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 7,
2. in der Laufbahngruppe 2
a) als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 10 bei Vorliegen eines mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums,
b) als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.
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