Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte

(1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.


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Red 20231128

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