Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) Die U-Boot-Zulage beträgt für

1.
a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 230,08 Euro monatlich,
b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 103,54 Euro monatlich,

2.
Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 7,67 Euro täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.


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Red 20231128

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