Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 17a Notfallsanitäterzulage

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 17a Notfallsanitäterzulage

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

7. Titel
Notfallsanitäterzulage 

§ 17a Notfallsanitäterzulage

(1) Beamte, die die staatliche Prüfung oder Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 2,00 Euro je Stunde geleisteter Tätigkeit in der Notfallrettung.


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