Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro.


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Red 20231128

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