Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 1 Anwendungsbereich

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 1 Anwendungsbereich

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.


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Red 20231128

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