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§ 15 Genehmigungspflicht
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seines Dienstvorgesetzten, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Sie darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (§ 17 Abs. 2 Nr. 2)gezahlt wird. § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt oder wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.
(4) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. Soweit an Mitarbeiter aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, ist dem Dienstvorgesetzten von dem Beamten darüber Auskunft zu geben.
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Red 20260814