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§ 13 Vergütungsverbot bei angemessener Entlastung im Hauptamt
(1) Eine Vergütung darf in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
(2) Eine angemessene Entlastung im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel nicht vor, wenn
1. ein Beamter zur Abnahme von Staatsexamina, zur Ausbildung und Abnahme von Prüfungen im Vorbereitungsdienst, im Rahmen der Aufstiegsfortbildung oder der allgemeinen Fortbildung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aus den in § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen während der Arbeitszeit tätig wird,
2. die dafür erforderlichen Vor- und Nachbereitungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden,
3. der Dienstvorgesetzte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Nebentätigkeit keine Verringerung des Aufgabenumfangs im Hauptamt vornimmt und
4. mit der Vergütung der Aufwand für die gesamte Nebentätigkeit abgegolten werden soll.
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