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Zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern
§ 12 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Ablieferungspflicht
(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 dürfen von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen Vergütungen auch gewährt werden für:
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften,
3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
§ 13 bleibt unberührt.
(2) § 11 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 11 Abs. 5.
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Red 20260814