Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 14 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

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§ 14 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten  

(1) Der Beamte hat spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 11 Abs. 3 vorzulegen, wenn die Vergütungen die Hälfte der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge im Kalenderjahr übersteigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die zugeflossene Vergütung vorzulegen.

(2) Die abzuliefernden Beträge werden einen Monat nach Festsetzung durch den Dienstvorgesetzten fällig.

(3) Werden die abzuliefernden Beträge nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag von 0,5 vom Hundert zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.


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