Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss

 

Unterabschnitt 6
Ausnahmeentscheidungen 

§ 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss

Der Landesbeamtenausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1. der Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 4),
2. der Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 1 Nummer 1.


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Red 20231128

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