Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 30a Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 30a Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion

 

§ 30a Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion

Auf die Probezeit für ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes können gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Zeiten angerechnet werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion übertragen worden ist, die nach Art und Bedeutung mindestens dem übertragenen Amt mit leitender Funktion entspricht. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der leitenden Funktion bewährt hat.


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