Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 40 Erleichterter Aufstieg

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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>>>zur Übersicht der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO M-V)



Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 40 Erleichterter Aufstieg

 

§ 40 Erleichterter Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg kann zugelassen werden, wer

1. sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt hat und
2. in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert zwei Jahre. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführung um bis zu einem Jahr abgekürzt werden.

(3) Während der Einführung erfolgt berufsbegleitend die Teilnahme an einer Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 500 Stunden, die mit einer Prüfung enden kann. Die Einzelheiten regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 1 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde stellt am Ende der Einführung, frühestens jedoch nach Abschluss der Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Soweit die Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3 mit einer Prüfung endet, ist das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für die Feststellung der erfolgreichen Einführung. § 39 Absatz 8 gilt entsprechend.

(5) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation bis höchstens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 12.


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Red 20231128

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