Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 32 Durchführung des Nachteilsausgleichs

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 32 Durchführung des Nachteilsausgleichs

 

§ 32 Durchführung des Nachteilsausgleichs

(1) Der Ausgleich einer beruflichen Verzögerung nach § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

1. sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt, der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach Abschluss der im Anschluss an die Geburt, die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder
2. wegen der Betreuung oder Pflege während der Probezeit ohne Dienstbezüge beurlaubt war oder Elternzeit, soweit der Beamtin oder dem Beamten nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt worden ist, in Anspruch genommen hat.

Als Ausgleich kann je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Anwendung von § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass

1. berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
a) § 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 16 und 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
b) § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder
c) § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes

angemessen auszugleichen sind oder

2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 verkürzt sich die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr,
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.


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Red 20231128

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