Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 47 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 47 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

 

Abschnitt 4
Besonderheiten für Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und Kommunal- und Körperschaftsbeamte 

§ 47 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde:

1. die Feststellung der Befähigung nach § 12 Absatz 7,
2. die Feststellung über die Zuordnung nach § 14 Absatz 1 und die Erforderlichkeit zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2,
3. die Einstellung im Beförderungsamt nach § 27,
4. die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 nach § 34 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind,
5. die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1,
6. die Feststellung der Qualifikation nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 6,
7. die Zulassung zum regulären Aufstieg (§ 39) und die Feststellung der Befähigung nach § 39 Absatz 5 Satz 2,
8. die Zulassung zum regulären Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung (§ 39a),
9. die Zulassung zum erleichterten Aufstieg und die Feststellung nach § 40 Absatz 4 Satz 1, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist und
10. die Feststellung der Qualifikation nach § 41 Absatz 2 Satz 5.


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Red 20231128

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