Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 45 Beurteilungsrichtlinien

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Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V): § 45 Beurteilungsrichtlinien

 

§ 45 Beurteilungsrichtlinien

Die zur näheren Ausgestaltung der §§ 42 bis 44 erforderlichen Richtlinien erlässt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Landesregierung und für diejenigen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes die oberste Dienstbehörde. Das Justizministerium wird ermächtigt, für bestimmte Beamtengruppen und für näher zu bestimmende Verwendungsbereiche in der Fachrichtung des Justizdienstes eigenständige Beurteilungsrichtlinien zu erlassen.


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Red 20231128

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