Arbeitszeitverordnung Mecklenburg-Vorpommern: § 10a Experimentierklausel

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 10a Experimentierklausel

 

§ 10a Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Bei Erprobungen in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums entbehrlich.


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Red 20231122

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