Arbeitszeitverordnung Mecklenburg-Vorpommern: § 2 Ort und Zeit der Dienstleistung

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 2 Ort und Zeit der Dienstleistung

 

§ 2 Ort und Zeit der Dienstleistung

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich und zweckmäßig ist. Soweit Telearbeit als alternatives Arbeitszeitmodell eingeführt wurde, gelten hierfür die mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörden festgelegten Regelungen.


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Red 20231122

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