Arbeitszeitverordnung Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Tägliche Arbeitszeit

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 8 Tägliche Arbeitszeit

 

§ 8 Tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt acht Stunden.

(2) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden.


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Red 20231122

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