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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V): § 10 Nacht- und Mehrarbeitsverbot
§ 10 Nacht- und Mehrarbeitsverbot
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit gemäß Absatz 1 ist jede Dienstleistung, die
1. von Beamtinnen unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Beamtinnen über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde des Landes in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
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Red 20260814
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