Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V): § 6 Zuschußgewährung

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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V): § 6 Zuschußgewährung

 

§ 6 Zuschußgewährung 

Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes Elterngeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insgesamt 210 Euro begrenzt.


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Red 20231129

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