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Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V): § 5 Anrechnung auf den Erholungsurlaub
§ 5 Anrechnung auf den Erholungsurlaub
(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit als Beamter bei seinem Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist.
(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Eine Nachgewährung des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsanspruchs kann jedoch nur erfolgen, soweit der Erholungsurlaub innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ohne diese Elternzeit noch hätte genommen werden können. Nimmt der Beamte die Elternzeit unmittelbar nach den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, ist der nach § 10a der Mutterschutzverordnung übertragene Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
(3) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
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