Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 6 Begriffsbestimmung

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§ 6 Genehmigung, Angaben über ausgeübte Nebentätigkeiten  

 

Nebentätigkeitsverordnung

Abschnitt 2
Vergütung von Nebentätigkeiten

§ 6 Begriffsbestimmung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht oder sie einem Dritten zufließt.

(2) Als Vergütung gelten nicht

1. der Ersatz von notwendigen Fahrtkosten,
2. Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie auf der Grundlage der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes gewährt wurden, ansonsten bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht,
3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird,
4. die vereinnahmte Umsatzsteuer.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. 


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