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Aktuelles zur Bearbeitung von Beihilfe- und Pflegeleistungen
Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,
die derzeitigen Bearbeitungszeiten für Ihre Beihilfeanträge ist weder für Sie noch für die Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen M-V (LAF) zufriedenstellend. Wir möchten Sie daher über unsere bisherigen Maßnahmen, die wir ergriffen haben, um die Bearbeitungszeit wieder spürbar zu verringern, informieren.
Nach der Einführung der digitalen Beihilfebeantragung durch das Mitarbeiterportal (MAP) im April 2018, wurde im März 2021 der MAP-Kurzantrag eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt ist es Ihnen möglich, alle Belege in nur einer Datei hochzuladen und es
brauchten keine weiteren Daten mehr eingegeben werden.
Dabei lassen es die technischen Möglichkeiten des aktuellen Beihilfefachverfahrens nicht zu, dass Ihre digital übermittelten Daten automatisch übernommen werden. Die für Sie erleichterte Beihilfebeantragung bedingt stets manuelle Aufgaben Ihrer
Beihilfesachbearbeiterinnen und Beihilfesachbearbeiter.
Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschlossen, das Beihilfefachverfahren abzulösen und durch ein neues IT-Verfahren zu ersetzen. Nach einer erfolgreichen Vergabe konnten wir Ende 2022 die Beschaffung eines neuen Fachverfahrens
beauftragen, welches voraussichtlich Anfang 2025 in der Beihilfestelle zum Einsatz kommen soll.
Ziel ist es, eine sowohl einfachere aber auch moderne Antragstellung, beispielsweise auch per App, zu gewährleisten. Dazu gehört aber auch, die Prozesse innerhalb der Beihilfeantragsbearbeitung zu digitalisieren, welche derzeit noch zeitintensiv manuell realisiert werden müssen. Beispielsweise das komplette Erfassen der Daten Ihres Antrags und Ihrer einzelnen Belege.
All diese Maßnahmen dienen dem Ziel, eine kontinuierliche und angemessene Bearbeitungszeit zu erreichen und zu halten. Wir haben zudem bereits verschiedene Maßnahmen sowohl im Rahmen der Prozessoptimierung als auch durch zusätzlichen Personaleinsatz ergriffen, um auch zeitnah wieder zu annehmbaren Bearbeitungszeiten zu kommen.
Dabei können auch Sie uns unterstützen:
- Wenn Sie uns aufgrund der aktuellen Situation und der dadurch eingeschränkten telefonischen Sprechzeit nicht erreichen können, teilen Sie uns Ihr Anliegen gern per E-Mail über beihilfe@laf.mv-regierung.de mit.
- Bitte verzichten Sie möglichst auf Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres eingereichten Beihilfeantrages. Wenngleich solche Anfragen verständlich sind, führen diese auf unserer Seite zu Aufwänden, die zu Lasten der Abarbeitung von
Beihilfeanträgen gehen.
Wir informieren Sie wöchentlich auf unserer Internetseite www.laf-mv.de/ unter Angabe der in Bearbeitung befindlichen Kalenderwoche über den aktuellen Stand der Antragsbearbeitung.
- Bei der Nutzung des MAP werden Sie bereits automatisiert über den Status Ihres Antrages informiert. Sollten Sie daran Interesse haben, können Sie sich zum MAP auf unserer Homepage unter www.laf-mv.de/bezuege/Mitarbeiterportal/
informieren und registrieren.
- Bei der Widerspruchseinlegung gilt es zu beachten: Zur Fristwahrung ist die Erhebung des Widerspruchs in schriftlicher, elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift beim LAF erforderlich (§ 70 Abs. 1 VwGO). Eine
einfache, nicht zertifizierte E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht. Zur Formwahrung können Sie z.B. den mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenen Widerspruch als PDF-Dokument per E-Mail, über das Mitarbeiterportal oder auf dem Postweg übermitteln. Der Eingang muss fristwahrend innerhalb der aus der Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlichen Widerspruchsfrist beim LAF erfolgen.
- Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise auf dem Beihilfe-Merkblatt „Praktische Hinweise zur Beantragung von Beihilfe- und Pflegeleistungen“ vom März 2021.
Quelle: Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern - Beihilfestelle - Stand: 04 / 2023
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