Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Grenzen nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten bei der Erstellung von Gutachten

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§ 9 Grenzen nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten bei der Erstellung von Gutachten  

Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 des Landesbeamtengesetzes nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbstständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbstständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen persönlich erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. Keine selbstständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens.


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